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Auto­ver­si­che­rung Vergleich

Autoversicherung im VergleichKfz-Versicherung

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Autoversicherung

Auto­ver­si­che­rung


Wohnwagenversicherung

WohnwagenversicherungWohnwagenversicherung: Die Haft­pflicht ist besonders günstig
Die Haft­pflichtversicherung ist für Wohnwagen besonders preiswert, weil in angehängtem Zustand bereits Versicherungsschutz durch die Kfz-Haft­pflicht des Zugfahrzeugs besteht. Die Wohnwagenversicherung ersetzt deshalb nur Schäden durch den nicht angehängten Wohnwagen, beispielsweise wenn Sie den Anhänger von Hand rangieren und dabei das Eigentum Anderer beschädigen.

Schließen Sie für hochwertige Wohnanhänger auch Kaskoschutz ab
Mit der Teilkasko sind Schäden am Wohnwagen durch Diebstahl, Brand, Einbruch, Sturm, Blitzschlag, Hagel und Überschwemmung abgedeckt. Die Vollkasko bietet zusätzlich Schutz, wenn Sie Ihren Wohnanhänger durch einen selbstverschuldeten Unfall beschädigen. Der Beitrag für Teilkasko oder Vollkasko richtet sich nach Wert und Modell Ihres Wohnwagens, die Preise unterscheiden sich je nach Versicherer stark. Wie in der Kfz-Versicherung bekommen Sie auch in der Wohnwagenhaftpflicht und -vollkasko umso höheren Rabatt, je länger Sie unfallfrei versichert sind.

Kfz-Versicherung: Aufs Kleingedruckte achten

Kfz-Versicherung: Aufs Kleingedruckte achten

Die Autoversicherer im deutschen Markt werben wieder verstärkt um neue Kunden: Der 30. November ist Stichtag für die Kündigung des alten Vertrages, wenn man zum Jahresbeginn des Folgejahres zu einem anderen, kostengünstigeren Versicherer wechseln will. Wer durch Wechsel des Kfz-Versicherers sparen will, sollte aber nicht nur auf den Preis achten. Oft erkauft man sich extragünstige Beiträge nur durch abgespeckte Leistungen. Beispiel Fahrlässigkeitsklausel: Kundenfreundliche Versicherer zahlen in der Vollkasko auch dann, wenn der Versicherte den Schaden am eigenen Fahrzeug durch grobe Unachtsamkeit verschuldet hat – etwa nach Überfahren einer roten Ampel oder dem Missachten von Vorfahrtsregeln. In vielen „Billigtarifen“ allerdings ist eine Regulierung bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. So spart der Versicherer Regulierungskosten, dadurch kann er günstigere Beiträge kalkulieren. Gleiches gilt für die so genannte Rabattretterklausel. Die verhindert in leistungsstarken Tarifen, dass langjährig schadenfreie Fahrer gleich beim ersten Unfall den erreichten Schadenfreiheitsrabatt verlieren und sofort höhere Beiträge zahlen müssen. In preisgünstigen „Basis“- oder „Grundtarifen“ ist ein solcher Rabattretter oft nicht enthalten. Ärgerlich wird das spätestens, wenn man jahrelang unfallfrei gefahren ist und gleich beim ersten kleinen Schaden kräftig hochgestuft wird. Auch eine ausreichende Versicherungssumme ist wichtig: Experten empfehlen eine Höchstdeckung von 100 Millionen Euro für Sach- und Per­sonenschäden. Will man zum 1. Januar des nächsten Jahres den Versicherer wechseln, muss die Vertragskündigung bis spätestens 30. November bei der bisherigen Versicherung vorliegen – am besten als Einschreiben mit Rückschein, so dass im Ernstfall der Nachweis der rechtzeitigen Kündigung problemlos möglich ist.


Grüne Karte hilft beim Auslandsunfall

Grüne Karte hilft beim Auslandsunfall

Wer jenseits deutscher Grenzen mit dem Auto unterwegs ist, sollte unbedingt seine Grüne Versicherungskarte dabei haben. Die Grüne Karte ist zwar innerhalb der Europäischen Union und vielen anderen Ländern nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben - bei einem Unfall kann sie die Schadensabwicklung aber wesentlich erleichtern. Erfahrungen zeigen außerdem, dass die Grüne Versicherungskarte in manchen Ländern Europas bei Unfällen von der örtlichen Polizei nach wie vor verlangt wird. Bußgeld darf aber zumindest in EU-Ländern nicht kassiert werden, wenn man als Autofahrer die Grüne Karte nicht mit sich führt. Hat man einen Unfall im Ausland selbst verursacht hat oder ist die Schuldfrage unklar, gilt: Mit der Grünen Versicherungskarte informiert man den Unfallgegner und gegebenenfalls die örtliche Polizei über den eigenen Kfz-Haft­pflichtversicherungsschutz. Auf dem handlichen Dokument im Brieftaschenformat sind neben den eigenen Versicherungsdaten auch die Anschriften der Grüne-Karte-Büros in den verschiedenen Staaten aufgeführt, die im Versicherungsfall weiterhelfen. Meist gibt der Versicherer auf der Grünen Karte sogar seine örtlichen Regulierungspartner an, so dass bezüglich des eigenen Versicherungsschutzes auch am Urlaubsort keine Fragen offen bleiben. Wird man schuldlos in einen Unfall verwickelt, kann man wählen, ob man seine Ersatzansprüche bei der Kfz-Haft­pflichtversicherung des Schädigers im Ausland oder - einfacher und ohne Fremdsprachenkenntnisse - bei einem Regulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers in Deutschland geltend machen will. Dafür Name, Anschrift und Haft­pflichtversicherung des Unfallgegners und das amtliche Kenn­zeichen seines Fahrzeugs notieren. Außerdem die Grüne Karte des Unfallgegners vorlegen lassen und die Versicherungsnummer aufschreiben - dadurch wird eine zügige Schadenbearbeitung durch die Versicherer erleichtert. Fehlen Daten des Unfallgegners, hilft das deutsche Grüne-Karte-Büro unter 040/33440-0.


Kaskoschutz auch bei Schlüsseldiebstahl

Kaskoschutz auch bei Schlüsseldiebstahl

Darf man den Autoschlüssel auch bei einer Großveranstaltung in der Jackentasche aufbewahren, ohne den Kaskoschutz für seinen Wagen wegen grober Fahrlässigkeit zu verlieren? Diese Frage hat das Landgericht Coburg jetzt entschieden (Az. 22 O 98/06). Eine Frau war mit Freunden zu einem gutbesuchten Musikkonzert gefahren. Ihren Wagenschlüssel steckte sie in eine mit Reißverschluss verschließbare Tasche ihrer Jacke. Während des Konzerts wurde der Schlüssel offenbar von einem jugendlichen Täter gestohlen. Der Dieb unternahm mit dem Wagen der Frau gleich eine Spritztour und verursachte mehrere Unfälle. Der Wagen der Bestohlenen erlitt einen Totalschaden.

Der Fahrzeugversicherer der Frau regulierte zwar diejenigen Schäden, die der Dieb an fremden Autos verursacht hatte. Allerdings lehnte er ab, im Rahmen des Kaskoschutzes auch den Totalschaden am Wagen der Versicherten zu übernehmen. Die Frau habe den Zündschlüssel nicht sicher genug aufbewahrt und grob fahrlässig gehandelt. In diesem Fall seien Kaskoleistungen ausgeschlossen. Die Geschädigte klagte daraufhin gegen den Kfz-Versicherer, die Coburger Richter gaben ihr Recht: Fahrzeugschlüssel müssten zwar so aufbewahrt werden, dass sie vor Zugriffen unbefugter Dritter geschützt sind. Diese Regel habe die Klägerin aber eingehalten, so das Gericht. Sie habe den Reißverschluss ihrer Tasche geschlossen und die Jacke auch im Gedränge des Konzerts zu keiner Zeit aus den Augen gelassen. Mehr Sicherheit könne der Versicherer nicht verlangen, grobe Fahrlässigkeit dürfe er in diesem Fall jedenfalls nicht unterstellen. Der Fahrzeugversicherer muss nun auch den Kaskoschaden am Wagen der Klägerin zahlen.


Welches Autozubehör ist in der Kasko mitversichert?

Wegen technisch verbesserter Wegfahrsperren wird es heute immer schwieriger, Autos am Stück zu stehlen. Immer beliebter wird deshalb der Teileklau. Eine Alarmanlage schreckt Diebe selten ab: Profis drücken die Seitenfenster ein, bauen Radio oder Navigationshilfe in kürzester Zeit aus und sind längst über alle Berge, bevor sich jemand kümmern kann. Navigationsgeräte machen zur Zeit fast 60 Prozent aller gestohlenen Zubehörteile aus, es folgen CD-Radios und Freisprechanlagen für Mobiltelefone. Das teure Zubehör ist in der Kfz-Teilkasko oder Vollkasko nur begrenzt geschützt: Nur bis zu einem Neuwert von insgesamt 1.000 Euro sind in vielen Kasko-Tarifen die Car-Hifianlage, das fest eingebaute Navigationsgerät, die Radioantenne oder das CB-Funkgerät mitversichert. Wenn Sie ein Navigationsgerät über Nacht in der von außen gut sichtbaren Schwanenhals-Halterung an der Windschutzscheibe lassen, handeln Sie grob fahrlässig, der Versicherer muss nicht zahlen. Übersteigt der gesamte Neuwert der Zubehörteile die versicherten 1.000 Euro, erstattet der Versicherer bei einem Diebstahl nur anteilig. Der Mehrwert des Fahrzeugzubehörs ist zum Glück gegen Beitragsaufschlag versicherbar. Wenn Sie teure Zusatzausrüstung für Ihren Wagen anschaffen, sollten Sie deshalb Ihren Vertrag prüfen. Nehmen Sie umgehend Kontakt mit Ihrem Kfz-Versicherer auf, falls Ihr wertvolles Zubehör nicht voll versichert ist und stocken Sie Ihren Kaskoschutz auf. Bevor Sie eine Kfz-Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung neu abschließen, sollten Sie prüfen, ob und bis zu welcher Höhe die Zusatzausstattung Ihres Wagens mitversichert ist. Die Tarifbedingungen enthalten eine Teileliste, aus der genau hervorgeht, welches Zubehör im Kaskoschutz eingeschlossen ist und wofür ein Beitragszuschlag fällig wird.

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