Gerade in der Auto- und LKW-Versicherung sind Einsparungen bis zu einigen Hundert Euro pro Jahr möglich - nutzen Sie den Preiskampf der Versicherer! Jetzt kostenlos Kfz-Versicherung berechnen!
Weniger Prämie für Zweitwagen
Weil Fahranfänger häufiger als erfahrene Fahrzeuglenker Unfälle verursachen, verlangen KFZ-Haftpflichtversicherer von ihnen Beitragssätze von bis zu 300 Prozent. Mit einigen Kniffen lässt sich jedoch viel Geld sparen.
Erste Möglichkeit: das Fahrzeug von den Eltern als Zweitwagen anmelden lassen. So starten Sie mit einem deutlich niedrigeren Beitragssatz. Der mit dem Zweitfahrzeug im Lauf der Zeit erworbene Prämienrabatt kann später auf Sie umgeschrieben werden. Viele Gesellschaften gewähren außerdem günstigere Einstiegstarife, wenn bereits ein Familienmitglied ein Fahrzeug beim Unternehmen versichert hat.
Eine weitere Möglichkeit: viele Versicherer machen günstige Angebote für Autoneulinge, die bereits ein Mofa oder ein Kleinkraftrad dort versichert hatten.
Saisonkennzeichen nutzen
Sommerzeit ist Cabriozeit. Wenn Sie offen fahren und dabei sparen wollen, können Sie ein Saisonkennzeichen nutzen. Die KFZ-Versicherung zahlen Sie dann nur für den Zeitraum, in dem Ihr Fahrzeug auch zugelassen ist. Wenn Ihr Wagen dabei länger als sechs Monate pro Jahr rollt, wächst sogar der Schadenfreiheitsrabatt der Police weiter.
Die KFZ-Steuer entfällt während der Ruhemonate ebenfalls. Wird das Fahrzeug im Herbst ganz abgemeldet, bleibt der erreichte Schadenfreiheitsrabatt in der Regel erhalten, wenn man es binnen achtzehn Monaten wieder anmeldet - solange besteht bei den meisten Versicherern eine beitragsfreie Ruheversicherung.
Die Autoversicherer im deutschen Markt werben wieder verstärkt um neue Kunden: Der 30. November ist Stichtag für die Kündigung des alten Vertrages, wenn man zum Jahresbeginn des Folgejahres zu einem anderen, kostengünstigeren Versicherer wechseln will. Wer durch Wechsel des Kfz-Versicherers sparen will, sollte aber nicht nur auf den Preis achten. Oft erkauft man sich extragünstige Beiträge nur durch abgespeckte Leistungen. Beispiel Fahrlässigkeitsklausel: Kundenfreundliche Versicherer zahlen in der Vollkasko auch dann, wenn der Versicherte den Schaden am eigenen Fahrzeug durch grobe Unachtsamkeit verschuldet hat – etwa nach Überfahren einer roten Ampel oder dem Missachten von Vorfahrtsregeln. In vielen „Billigtarifen“ allerdings ist eine Regulierung bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. So spart der Versicherer Regulierungskosten, dadurch kann er günstigere Beiträge kalkulieren. Gleiches gilt für die so genannte Rabattretterklausel. Die verhindert in leistungsstarken Tarifen, dass langjährig schadenfreie Fahrer gleich beim ersten Unfall den erreichten Schadenfreiheitsrabatt verlieren und sofort höhere Beiträge zahlen müssen. In preisgünstigen „Basis“- oder „Grundtarifen“ ist ein solcher Rabattretter oft nicht enthalten. Ärgerlich wird das spätestens, wenn man jahrelang unfallfrei gefahren ist und gleich beim ersten kleinen Schaden kräftig hochgestuft wird. Auch eine ausreichende Versicherungssumme ist wichtig: Experten empfehlen eine Höchstdeckung von 100 Millionen Euro für Sach- und Personenschäden. Will man zum 1. Januar des nächsten Jahres den Versicherer wechseln, muss die Vertragskündigung bis spätestens 30. November bei der bisherigen Versicherung vorliegen – am besten als Einschreiben mit Rückschein, so dass im Ernstfall der Nachweis der rechtzeitigen Kündigung problemlos möglich ist.
Wer jenseits deutscher Grenzen mit dem Auto unterwegs ist, sollte unbedingt seine Grüne Versicherungskarte dabei haben. Die Grüne Karte ist zwar innerhalb der Europäischen Union und vielen anderen Ländern nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben - bei einem Unfall kann sie die Schadensabwicklung aber wesentlich erleichtern. Erfahrungen zeigen außerdem, dass die Grüne Versicherungskarte in manchen Ländern Europas bei Unfällen von der örtlichen Polizei nach wie vor verlangt wird. Bußgeld darf aber zumindest in EU-Ländern nicht kassiert werden, wenn man als Autofahrer die Grüne Karte nicht mit sich führt. Hat man einen Unfall im Ausland selbst verursacht hat oder ist die Schuldfrage unklar, gilt: Mit der Grünen Versicherungskarte informiert man den Unfallgegner und gegebenenfalls die örtliche Polizei über den eigenen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz. Auf dem handlichen Dokument im Brieftaschenformat sind neben den eigenen Versicherungsdaten auch die Anschriften der Grüne-Karte-Büros in den verschiedenen Staaten aufgeführt, die im Versicherungsfall weiterhelfen. Meist gibt der Versicherer auf der Grünen Karte sogar seine örtlichen Regulierungspartner an, so dass bezüglich des eigenen Versicherungsschutzes auch am Urlaubsort keine Fragen offen bleiben. Wird man schuldlos in einen Unfall verwickelt, kann man wählen, ob man seine Ersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers im Ausland oder - einfacher und ohne Fremdsprachenkenntnisse - bei einem Regulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers in Deutschland geltend machen will. Dafür Name, Anschrift und Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeugs notieren. Außerdem die Grüne Karte des Unfallgegners vorlegen lassen und die Versicherungsnummer aufschreiben - dadurch wird eine zügige Schadenbearbeitung durch die Versicherer erleichtert. Fehlen Daten des Unfallgegners, hilft das deutsche Grüne-Karte-Büro unter 040/33440-0.
Darf man den Autoschlüssel auch bei einer Großveranstaltung in der Jackentasche aufbewahren, ohne den Kaskoschutz für seinen Wagen wegen grober Fahrlässigkeit zu verlieren? Diese Frage hat das Landgericht Coburg jetzt entschieden (Az. 22 O 98/06). Eine Frau war mit Freunden zu einem gutbesuchten Musikkonzert gefahren. Ihren Wagenschlüssel steckte sie in eine mit Reißverschluss verschließbare Tasche ihrer Jacke. Während des Konzerts wurde der Schlüssel offenbar von einem jugendlichen Täter gestohlen. Der Dieb unternahm mit dem Wagen der Frau gleich eine Spritztour und verursachte mehrere Unfälle. Der Wagen der Bestohlenen erlitt einen Totalschaden.
Der Fahrzeugversicherer der Frau regulierte zwar diejenigen Schäden, die der Dieb an fremden Autos verursacht hatte. Allerdings lehnte er ab, im Rahmen des Kaskoschutzes auch den Totalschaden am Wagen der Versicherten zu übernehmen. Die Frau habe den Zündschlüssel nicht sicher genug aufbewahrt und grob fahrlässig gehandelt. In diesem Fall seien Kaskoleistungen ausgeschlossen. Die Geschädigte klagte daraufhin gegen den Kfz-Versicherer, die Coburger Richter gaben ihr Recht: Fahrzeugschlüssel müssten zwar so aufbewahrt werden, dass sie vor Zugriffen unbefugter Dritter geschützt sind. Diese Regel habe die Klägerin aber eingehalten, so das Gericht. Sie habe den Reißverschluss ihrer Tasche geschlossen und die Jacke auch im Gedränge des Konzerts zu keiner Zeit aus den Augen gelassen. Mehr Sicherheit könne der Versicherer nicht verlangen, grobe Fahrlässigkeit dürfe er in diesem Fall jedenfalls nicht unterstellen. Der Fahrzeugversicherer muss nun auch den Kaskoschaden am Wagen der Klägerin zahlen.